Eng Begattungsplaz ass eng Plaz wou Beieleit hir onbegatte Kinniginne mat klénge Völker kënne stellen. D’ Kinniginne ginn hei op hire “Jungernflug” a gi vun Drone begatt, woubäi d’ Warscheinlechkeet grouss ass, dass déi Drone gutt a virun allem VSH-Gene weiderginn. VSH-Gene hëllefe, dass Beievëlker manner géint d’ Varroamilbe mussen behandelt ginn. Beie mat VSH-Gene raume Larwe mat Varroabefall aus den Zellen aus, wat de Milbebefall generell erof setzt. Zil ass, d’ Vëlker iergendwann guer net méi brauchen ze behandelen.

Onbegatte Kiniginne gi mat klénge Vëlker op der Begattungsplaz opgestallt. Duerfir gëtt et am Handel eng Rei vu spezielle, klénge Këschten, z.B. Miniplus, Apidea a.s.w. Fir därfen e Vollek opzestellen muss eent d’ Reglement vun der Begattungsplaz kennen. Dat ass wichteg fir dass d’ Beieleit sech géigesäiteg net stéieren a kéng Beiekrankheeten iwwerdroe ginn.

Varroaresistenz Begattungsplätze Fingig und Märendellt

Reglement zur Benutzung der Begattungsstände

  1. Die Begattungsstände Fingig und Märendellt werden von den Kantonalvereinen Capellen und Vianden im Rahmen des VSH-Zuchtprogramms geführt.
  2. Der jeweilige Begattungsplatzleiter regelt den ordnungsgemäßen Betrieb.
  3. Mit Aufstellung der Begattungskästchen wird dieses Reglement automatisch anerkannt. Den
    Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
  4. Bevor Königinnen angeliefert werden können, muss eine Anmeldung beim Leiter des Begattungsplatzes erfolgen, bei der Menge und Art der Begattungskästchen sowie Anliefer- und Abholtermin vereinbart werden (Gegebenenfalls kann eine Obergrenze eingeführt werden, betrifft
    Mäerendellt/Vianden).
  5. Vor Anlieferung muss eine negative Faulbrutanalyse vorliegen.
  6. Bei der Anlieferung und Abholung erfolgt die Kontrolle durch das Personal des Begattungsplatzes. Bei Nichteinhalten des Reglements kann die gesamte Anlieferung abgewiesen werden.
  7. Der verantwortliche Leiter der Begattungsstelle hat das Recht, die angelieferten Begattungskästchen zu öffnen und zu begutachten.
  8. Das Betreten des Begattungsplatzes ist nur mit Zustimmung oder im Beisein des verantwortlichen
    Leiters erlaubt.
  9. Die Anlieferer werden nur an ihren eigenen Kästchen hantieren. Manipulieren von Kästchen anderer Anlieferer wird als Sachbeschädigung betrachtet und bewirkt den sofortigen, dauerhaften Ausschluss vom Begattungsplatz.
  10. Alle gängigen Begattungskästchen sind zugelassen.
  11. Auf Drohnenfreiheit ist zu achten.
  12. Ein Drohnenabsperrgitter ist an den Fluglöchern anzubringen (betrifft Mäerendellt).
  13. Jeder Anlieferer stellt seine Kästchen selber auf.
  14. Die Völkchen müssen ausreichend mit Bienen und Futter versorgt sein. Eine Nachversorgung kann nicht erfolgen.
  15. Die Verweildauer der Begattungskästen beträgt i.d.R. zwei Wochen. Ein längerer Verbleib kann in Ausnahmefällen mit dem Leiter der Begattungsstelle vereinbart werden.
  16. Die Aufstellung erfolgt auf eigene Gefahr.
  17. Für eine erfolgreiche Begattung kann keine Garantie gegeben werden.
  18. Alle interessierten Imker müssen sich bis Ende Mai beim Leiter der Begattungsstelle anmelden.
  19. Die Anlieferungs- und Abholtermine vom Begattungsplatz werden allen angemeldeten Imkern per
    Email mitgeteilt.
  20. Diese Ordnung kann jederzeit den Anforderungen der Begattungsstelle angepasst werden.

Gültig ab Mai 2021